Sozialrecht und Hartz IV

Für kompetente Beratung von Rechtsanwalt Stephen Helmes

"Endlich weiß ich, was den Menschen vom Tier unterscheidet: Geldsorgen."

Jules Renard

Das Sozialrecht umfasst insbesondere folgende Sachgebiete:

  • Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung
  • Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung
  • Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe
  • Soziales Entschädigungsrecht
  • Unterhaltsvorschuss
  •  Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung
  • Sozialgesetzbuch VI Rentenversicherung
  • Sozialgesetzbuch VIII Kinder-und Jugendhilferecht
  • Sozialgesetzbuch XI Gesetzliche Pflegeversicherung
  • Recht der Kriegsopferversorgung
  • Elterngeld und Elternzeit
  • Wohngeld

Die Sozialleistung Hartz IV im Überblick

Fördern und Fordern

Das Leistungssystem des Sozialgesetzbuches II soll das Existenzminimum sichern. Erfahrungsgemäß kommt es im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu Streitigkeiten.

Häufig herrscht Unklarheit über die vollständige Übernahme der Kosten für die Unterkunft, die Angemessenheit der Heizkosten,
die Übernahme der Nachforderung des Vermieters aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung und vieles mehr.

Zahlreiche Fragen sind im Bereich der Eingliederungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können gewährt werden? Muss eine angebotene Eingliederungsvereinbarung immer bgeschlossen werden?

Besonders gravierend sind die Folgen von Sanktionen wegen angeblicher Pflichtverstöße. Hierbei kommt es häufig zu Fehlern bei der Klärung der Frage, ob überhaupt ein Pflichtverstoß vorliegt, der Festlegung, der sich aus dem Pflichtverstoß resultierenden Sanktion.

Der Ablauf zur Beantragung

Das Verfahren auf Leistungsgewährung nach dem SGB II beginnt mit dem zwingend notwendigen Antrag. Sollte die Behörde nicht sofort die notwendige Leistung gewähren, kann ein Vorschuss beantragt werden.

Gegen die Ablehnung des Antrages auf Leistungsgewährung kann Widerspruch eingelegt werden. Gegebenenfalls sollte bereits an dieser Stelle ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beim örtlich zuständigen Sozialgericht einegleitet werden, um eine vorübergehende Notlage zu überbrücken.

Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, kann Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Für das Verfahren fallen keine Gebühren an. Lediglich im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt entsteht dessen Gebührenanspruch. Hier kann jedoch ein Antrag auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Alle Fristen versäumt?

Sollten alle Fristen versäumt worden sein, kann ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden. Im Bereich des Leistungssystems des SGB II können auf diese Weise alle Bescheide rückwirkend überprüft und die Leistungen bis zum Beginn des Vorjahres nachträglich erlangt werden.

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Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und informieren Sie sich darüber, wie wir Ihr rechtliches Problem zusammen angehen können und welche Möglichkeiten Sie haben.

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